Im Jahr 2018 traten 2 Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung in Kraft, die zu langfristigen Veränderungen des deutschen Betriebsrentenrechts führen: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts- Richtlinie und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie wurden im Wesentlichen geändert:

  • Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist für Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden. Unverfallbarkeit tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage 3 Jahre bestanden hat.
  • "Dynamisierung" von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, die sie nach dem 1.1.2018 erwerben.
  • Auskunftspflichten und die Abfindung von Anwartschaften wurden an das EU-Recht angepasst.

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 können die Sozialpartner

  • eine reine Beitragszusage ohne garantierte Leistung (Sozialpartnermodell) sowie
  • eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssysteme) – mit Abwahlmöglichkeit für die Arbeitnehmer (Opting-Out-System) –

vereinbaren. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge ein, muss er künftig 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten.

Neben den arbeits- und steuerrechtlichen Änderungen wurde die Beitragspflicht von Riester-geförderten Betriebsrenten in der Auszahlungsphase zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben. Außerdem wurden für Geringverdiener neue Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung geschaffen, indem die Nichtanrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt wurde.

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