Beschäftigter Wahlberechtigung Wählbarkeit

Altersteilzeit im Blockmodell

während der Freistellungsphase
nein[1] nein

Aufhebungsvertrag

nach Anfechtung
nein umstritten[2]
Aushilfskraft

ja

wenn sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis steht[3]

nein

es sei denn, die Aushilfskraft wird für mehr als 6 Monate eingestellt

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig[4]
ja ja

Arbeitnehmer kurz vor der Verrentung

(aber am letzten Wahltag noch im Arbeitsverhältnis)
ja ja
Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit ja[5] ja
Außendienstmitarbeiter ja ja
außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer

nein

ab Zugang der Kündigungserklärung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung vor[6]

ja

sofern Kündigungsschutzklage erhoben ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt
Ausländer/ Staatenlose ja ja

Auslandsentsendung

- wenn dem inländischen Betrieb noch zuzuordnen[7]
ja ja
Auszubildender

ja

wenn nicht in reinen Ausbildungsbetrieben zur Berufsausbildung tätig

ja

wenn nicht in reinen Ausbildungsbetrieben zur Berufsausbildung tätig

Auszubildende des öffentlichen Dienstes,

die zu ihrer Berufsausbildung in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind
ja ja

Beamte,

die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind
ja ja

Beamte oder Arbeitnehmer in ARGE-SGB II

soweit die ARGE-SGB II privatrechtlich organisiert ist

ja

soweit länger als 3 Monate eingesetzt
ja[8]
befristet beschäftigte Arbeitnehmer ja ja

Beschäftigungsverbote

z. B. während der Schwangerschaft
ja ja
Dienstverpflichtete für den Katastrophenschutz ja ja
Ein-Euro-Jobber nein nein
Elternzeit ja ja

Erwerbsminderungsrente

§ 43 SGB VI
ja ja
fehlerhaftes Arbeitsverhältnis ja ja
Freie Mitarbeiter

nein

es sei denn, dass scheinselbstständig

nein

es sei denn, dass scheinselbstständig
Geringfügig Beschäftigte ja ja
Heimarbeit ja ja
Homeoffice ja ja
In Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften tätige Personen

nein

es sei denn, dass als Stammpersonal dort tätig
nein
Kurzarbeit Null ja ja

Leiharbeitnehmer[9]

(Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG)

ja

wenn der Leiharbeitnehmer nach der Prognose des Wahlvorstandes länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden wird[10]

ACHTUNG: Es kommt nicht darauf an, dass der Leiharbeitnehmer am Wahltag bereits 3 Monate im Betrieb beschäftigt ist
nein[11]
Konzernleihe (mobiler Einsatz von Arbeitnehmern im Konzern)

ja

wenn der Konzernarbeitnehmer im Betrieb des anderen Konzernunternehmens voraussichtlich länger als 3 Monate eingesetzt wird, ist er dort wahlberechtigt
nein
Leitende Angestellte[12] nein nein
Mitglieder des Wahlvorstandes ja ja
Mobile Worker

ja

in dem Betrieb, in dem er tatsächlich eingegliedert ist (= organisatorische Einbindung)

ja

in dem Betrieb, in dem er tatsächlich eingegliedert ist (= organisatorische Einbindung)
Mutterschutz ja ja
neu eingestellte Arbeitnehmer

ja

wenn am Wahltag bereits in den Betrieb eingegliedert, der bloße Abschluss des Arbeitsvertrages reicht nicht aus

nein

es sei denn, sie gehören am Wahltag schon mindestens 6 Monate dem Betrieb an
ordentlich gekündigte Arbeitnehmer

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

ja[13]

danach nur bei tatsächlicher Weiterbeschäftigung, ein bloßer Weiterbeschäftigungsanspruch reicht aber nicht aus, ebenso wenig wie eine Kündigungsschutzklage[14]

ja

wenn Kündigungsschutzklage erhoben und eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen ist
Personalgestellung

ja

wenn Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist

ja

wenn Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist
Pflegezeit, § 3 PflegezeitG ja ja
Praktikanten

ja

AUSNAHME: Praktikanten erhalten nur einen "allgemeinen Einblick in das Arbeitsleben", z. B. bei einem schulischen Betriebspraktikum

ja

wenn am Wahltag mindestens 6 Monate im Betrieb tätig

Sabbatjahr

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nur für eine bestimmte Zeit suspendiert
ja ja

Soldaten

in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen
ja ja
strafgerichtliche Verurteilung ja

nein

wenn der Arbeitnehmer infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht die Fähigkeit besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer[15] ja ja
Telearbeit/Homeoffice ja ja
Telearbeit ja ja
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit ja ja
Wehrdienst bzw. freiwilliger Wehrdienst ja ja
Zivildienst[16] ja ja
[2] Da auch gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist noch wählbar sind (BAG, Beschluss v. 10.11.2004, 7 ABR 12/04), wird empfohlen, die Wählbarkeit in diesem Falle anzuerkennen.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 29.1.1992, 7 ABR 27/91. Unerheblich ist, ob die Aushilfskraft einmalig, hin und wieder oder immer herangezogen wird.
[4] BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 24/11; Ergänzung des § 5 Abs. 1 BetrVG durch Art. 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung wei...

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