Die Wahlberechtigung ist in § 7 BetrVG geregelt. Danach waren bisher alle Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes[1] wurde § 7 BetrVG geändert und diese Altersgrenze herabgesetzt. Wahlberechtigt sind nun alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Regelungen zur Wählbarkeit enthält § 8 BetrVG. Danach sind im Grundsatz alle wahlberechtigten Arbeitnehmer wählbar, die dem Betrieb 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Anders als bei der Wahlberechtigung nach § 7 wurde die Altersgrenze für die Wählbarkeit durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht abgesenkt, es bleibt bei der bisherigen Altersgrenze von 18 vollendeten Lebensjahren (weitere Sonderregelungen s. in § 8 Abs. 1 und 2 BetrVG).

[1] Betriebsrätemodernisierungsgesetz v. 14.6.2021, BGBl. I S. 1762.

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