Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm im erforderlichen Umfang Fachbücher zur Verfügung stellt. Grundsätzlich ist jedem Betriebsrat unabhängig von seiner Größe mindestens ein Kommentar zum BetrVG als Grundausstattung zu überlassen.[1] Die vom Arbeitgeber zu überlassenden Kommentare müssen sich jeweils auf dem neuesten Stand befinden. Erscheint eine Neuauflage, ist der Arbeitgeber auf Wunsch des Betriebsrats verpflichtet, diese zu beschaffen oder nach Wahl des Betriebsrats den Kommentar anderer Autoren zu besorgen, wenn deren Werk vom Betriebsrat als geeigneter angesehen wird.[2]

Zu den erforderlichen Mitteln gehören neben Gesetzessammlungen und Kommentaren auch arbeitsrechtliche Fachzeitschriften[3], nicht jedoch Zeitungen[4], mögen sie auch – wie im entschiedenen Fall das Handelsblatt – sehr informativ über wirtschaftliche Zusammenhänge berichten. Neben Zeitschriften allgemein arbeitsrechtlichen Inhalts ist dem Betriebsrat wegen seiner Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz auch eine Fachzeitschrift mit arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen Themenstellungen zur Verfügung zu stellen.[5]

Der Betriebsrat bestimmt selbst, welche Literatur er benutzen will.[6] Der Arbeitgeber hat kein Auswahlrecht.

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