Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Teilnahme besteht gemäß § 29 Abs. 4 BetrVG nur, wenn er selbst die Einberufung einer Sitzung beantragt hat oder wenn der Betriebsratsvorsitzende ihn ausdrücklich eingeladen hat. Die Einladung kann sich auf einzelne Punkte der Tagesordnung beschränken.

Wird der Arbeitgeber zu einer Sitzung ausdrücklich eingeladen, ist er im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zur Teilnahme oder zur Entsendung eines kompetenten Vertreters verpflichtet. Ein Fernbleiben des Arbeitgebers ohne triftigen Grund kann als grober Verstoß durch Einleitung eines gerichtlichen Zwangsverfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG geahndet werden. Ein hartnäckiges Fernbleiben kann unter Umständen auch als vorsätzliche Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestraft werden. Der Arbeitgeber hat in den Sitzungen kein Stimmrecht. Er hat auch keine beratende Stimme. Die Anwesenheit des Arbeitgebers während der Beschlussfassung ist zu vermeiden, da darin eine Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Betriebsratsmitglieder gesehen werden könnte.[1]

[1] BAG, Urteil v. 8.2.2022, 1 AZR 233/21, deshalb Anspruch des Arbeitgebers auf Aushändigung eines unterschriebenen Teils des Protokolls bei Abstimmung über Betriebsvereinbarung.

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