§ 31 BetrVG dient in erster Linie dem Schutz gewerkschaftlicher Minderheiten im Betriebsrat. Auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder ist vom Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beratend hinzuzuziehen.

Erforderlich ist der Antrag der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Betriebsrats zu richten und kann auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sind mehrere Gewerkschaften im Betriebsrat vertreten, so kann natürlich die Entsendung von Beauftragten mehrerer im Betrieb vertretener Gewerkschaften beantragt werden.

Dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, genügt nicht. Vielmehr muss der Gewerkschaft mindestens ein Betriebsratsmitglied angehören.[1] Der Betriebsratsvorsitzende muss einem ordnungsgemäßen Antrag stattgeben. Der Arbeitgeber kann dem Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes zum Zwecke der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, zu der er hinzugezogen wird, nicht verweigern. Ist die Einladung der Gewerkschaft trotz rechtzeitiger Antragstellung unterblieben, so darf der Tagesordnungspunkt, zu dem die Hinzuziehung beantragt worden ist, nicht behandelt werden, es sei denn, die Antragsteller verzichten nachträglich auf die Hinzuziehung.

[1] BAG, Beschluss v. 4.11.1960, 1 ABR 4/60; neuere BAG-Rechtsprechung ist nicht ersichtlich; s. allgemein zur Auslegung von § 31 BetrVG ArbG Weiden, Beschluss v. 23.2.2022, 4 TVGa 3/22.

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