Soweit nicht laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt werden, bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, ggf. unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitgebers. Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.[1] Die Ergebnisse der Beschlussfassung werden in einer Sitzungsniederschrift schriftlich festgehalten.

In § 36 BetrVG ist dem Betriebsrat durch Sollvorschrift aufgegeben, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bedeutung einer derartigen Verfahrensordnung wegen bedarf ihr Erlass der absoluten Mehrheit im Betriebsrat und der Schriftform. Der Betriebsrat muss sich bei Erlass der Geschäftsordnung im Rahmen der Bestimmungen des BetrVG halten. Er kann mit seiner Geschäftsordnung keine gesetzlichen Bestimmungen abändern, sondern sie lediglich näher ausgestalten und ergänzen.

 
Praxis-Beispiel

Gesetzliche Vorgaben für die Beschlussfassung beachten

Unzulässig wäre es, die im Gesetz vorgesehene Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit in eine relative Mehrheit per Geschäftsordnung umzuwandeln.

Üblicherweise werden Einzelheiten über das Verfahren bei der Ladung und Durchführung von Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen oder Ausschusssitzungen geregelt und Bestimmungen darüber getroffen, welche Ausschüsse gebildet und welche Aufgaben diesen Ausschüssen übertragen werden. Die Geschäftsordnung ist eine interne Regelung des Betriebsrats. Sie bindet daher weder die Arbeitnehmer des Betriebs noch den Arbeitgeber, sondern nur den Betriebsrat selbst.

Ein wiederholter bewusster Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist als grobe Pflichtverletzung anzusehen. Als Sanktion ist nur der Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung macht die Beschlussfassung des Betriebsrats jedoch nicht unwirksam.

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