Der Betriebsrat ist nicht für die Geltendmachung individueller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Es bleibt jedoch jedem Arbeitnehmer unbenommen, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied durch rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung zu beauftragen.[1]

Es gehört jedoch nicht zu den zulässigerweise vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben, in Prozessvertretung einzelner Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht zu klagen.[2] Aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrats folgt nämlich kein Durchführungsanspruch zugunsten einzelner Arbeitnehmer.[3] Vielmehr müssen die Arbeitnehmer ihre Ansprüche in individuellen Urteilsverfahren durchsetzen.

Macht der Betriebsrat einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung geltend, ist es jedoch unerheblich, dass sich die vom Betriebsrat begehrte Art und Weise der Durchführung der Betriebsvereinbarung auf den Inhalt normativ begründeter Ansprüche von Arbeitnehmern bezieht.[4]

Es gehört auch nicht zu den notwendigen Betriebsratsaufgaben, Individualverfahren einzelner Arbeitnehmer als Zuhörer zu begleiten. Dies ist auch nicht durch das Begehren gerechtfertigt, in diesem Verfahren Informationen zu erhalten, die für die Betriebsratsarbeit von Bedeutung sind. Vielmehr sind Informations- und Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Beschlussverfahren gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

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