Nach § 85 Abs. 1 BetrVG gehört es zum Beistandsrecht des Betriebsrats, sich mit Beschwerden einzelner Arbeitnehmer zu befassen. Der Betriebsrat ist frei in seiner Entscheidung, ob er eine Beschwerde als berechtigt erachtet. Tut er dies, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Eine Einigung bezieht sich auf die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Beschwerde. Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Diese hat aber nur begrenzte Kompetenzen und darf dem Arbeitgeber insbesondere nicht genau vorschreiben, mit welchen Maßnahmen er konkret der Beschwerde abhilft.[1] Die Einigungsstelle kann nicht angerufen werden, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.[2] Daher kann die Einigungsstelle nicht angerufen werden, wenn es um eine Abmahnung geht.[3]

Nach Auffassung des LAG Köln ist der in §85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheide die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gelte unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung habe. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, müsse bereits im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und dürfe nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.[4]

Erkennt der Arbeitgeber die Berechtigung der Beschwerde an oder ersetzt die Einigungsstelle die fehlende Einigung, so hat der Arbeitgeber der Beschwerde abzuhelfen. Durch die Anerkennung der Beschwerde entsteht ein im Urteilsverfahren vom einzelnen Arbeitnehmer durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Abhilfe.[5]

Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle, wenn er bereits vorsorglich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.[6]

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