Nach § 39 BetrVG kann der Betriebsrat Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt mit diesem keine Einigung zustande, entscheidet nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Einigungsstelle.

Die Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zur Arbeitszeit zählen nicht die Pausen. Die Arbeitnehmer des Betriebs sind berechtigt, die Sprechstunden aufzusuchen. Das gilt auch für im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer.[1] Für den Besuch der Sprechstunde darf den Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt abgezogen werden.[2]

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