Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehört es zum Handlungsrahmen des Betriebsrats, Anregungen der einzelnen Arbeitnehmer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen, zu prüfen und im Fall ihrer Berechtigung auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken. Der Betriebsrat ist danach Anlaufstelle für Beanstandungen, Vorschläge und Beschwerden.[1]

Die Behandlung und Anregung gehört zu den Pflichtaufgaben des Betriebsrats. Es darf daher keine unerledigt bleiben. Hält der Betriebsrat sie für berechtigt, hat er in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Er ist verpflichtet, die Betroffenen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat nicht das Recht, sich unmittelbar und unter Umgehung des Betriebsrats an den Arbeitgeber zu wenden. Sie muss ihre Anregungen und Vorschläge über den Betriebsrat an den Arbeitgeber herantragen.[2]

4.1 Sprechstunde

Nach § 39 BetrVG kann der Betriebsrat Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt mit diesem keine Einigung zustande, entscheidet nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Einigungsstelle.

Die Sprechstunden finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zur Arbeitszeit zählen nicht die Pausen. Die Arbeitnehmer des Betriebs sind berechtigt, die Sprechstunden aufzusuchen. Das gilt auch für im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer.[1] Für den Besuch der Sprechstunde darf den Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt abgezogen werden.[2]

4.2 Beschwerdeverfahren

Nach § 85 Abs. 1 BetrVG gehört es zum Beistandsrecht des Betriebsrats, sich mit Beschwerden einzelner Arbeitnehmer zu befassen. Der Betriebsrat ist frei in seiner Entscheidung, ob er eine Beschwerde als berechtigt erachtet. Tut er dies, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Eine Einigung bezieht sich auf die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Beschwerde. Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Diese hat aber nur begrenzte Kompetenzen und darf dem Arbeitgeber insbesondere nicht genau vorschreiben, mit welchen Maßnahmen er konkret der Beschwerde abhilft.[1] Die Einigungsstelle kann nicht angerufen werden, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.[2] Daher kann die Einigungsstelle nicht angerufen werden, wenn es um eine Abmahnung geht.[3]

Nach Auffassung des LAG Köln ist der in §85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheide die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gelte unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung habe. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, müsse bereits im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und dürfe nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.[4]

Erkennt der Arbeitgeber die Berechtigung der Beschwerde an oder ersetzt die Einigungsstelle die fehlende Einigung, so hat der Arbeitgeber der Beschwerde abzuhelfen. Durch die Anerkennung der Beschwerde entsteht ein im Urteilsverfahren vom einzelnen Arbeitnehmer durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Abhilfe.[5]

Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle, wenn er bereits vorsorglich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.[6]

4.3 Beistand durch den Betriebsrat

In zahlreichen Vorschriften des BetrVG ist dem einzelnen Arbeitnehmer das Recht zuerkannt worden, insbesondere bei Besprechungen mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Damit soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Beistands durch ein von ihm ausgewähltes Mitglied des Betriebsrats gegeben werden, welches auch berechtigt ist, das Anliegen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu unterstützen.

Ausdrücklich geregelt sind folgende Fälle:

 
Wichtig

Das Betriebsratsmitglied darf nur mit dem Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber ist also nicht befugt, es von sich aus gegen den Willen des Betroffenen hinzuzuziehen.

4.4 Keine Klagebefugnis

Der Betriebsrat ist nicht für die Geltendm...

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