Die Aufgaben des Betriebsrats sind im BetrVG nicht zusammenhängend aufgeführt. Die Hauptaufgaben tauchen verstreut in vielen Einzelbestimmungen auf, in denen der Arbeitgeber verpflichtet wird, in sozialen Angelegenheiten, in personellen Angelegenheiten, bei personellen Einzelmaßnahmen, bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung und in wirtschaftlichen Angelegenheiten den Betriebsrat zu beteiligen. Weiterhin ist es gemäß § 77 BetrVG Aufgabe des Betriebsrats, gemeinsam mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsautonomie unmittelbar geltendes Recht für die Arbeitnehmer des Betriebs zu setzen. Kernaufgaben werden dem Betriebsrat[1] in § 80 Abs. 1 BetrVG in einem Katalog allgemeiner Aufgaben zugewiesen. Dieser Aufgabenkatalog ist jedoch nicht vollständig. Insgesamt umfasst der Handlungsrahmen des Betriebsrats folgende Befugnisse: Überwachungsrecht, Förderungsrecht, Beistandsrecht, Leitung der Betriebsversammlung sowie spezielle Beteiligungsrechte.

Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber im Einzelfall zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur, wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, kann ein vergangenheitsgerichteter Anspruch begründet sein.[2]

Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Auskunftsanspruch zu. Dieser ist jedoch nicht losgelöst von den Aufgaben zu betrachten. Vielmehr muss er darlegen, zur Durchführung welcher Aufgabe eine von ihm begehrte Auskunft erforderlich ist.[3]

Diese Notwendigkeit hat das BAG[4] noch weiter konturiert und verstärkt. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat zwar durch den Hinweis auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG hinreichend konkret aufgezeigt, welche Schutzbestimmung er zugunsten der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Durchführung oder Einhaltung zu überwachen beabsichtigt. Gleichwohl wurde der Antrag zurückgewiesen, weil die Erteilung der Auskünfte nicht notwendig zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe sei. Daher muss sorgfältig begründet werden, wozu die Auskünfte ganz konkret begehrt werden.

 
Hinweis

Bei der Begründung solcher Anträge ist größte Sorgfalt darauf zu richten, die Notwendigkeit der Auskünfte darzulegen. Die Rechtsprechung des 1. Senats erscheint sehr einschränkend.

Auch zur Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat konkret darzulegen, zu welchem Zweck er Auskünfte benötigt.[5]

Das LAG Niedersachsen hat klargestellt, dass Anspruchsvoraussetzung eines Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum einen das Vorliegen einer Aufgabe ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist.[6]

.Grenzen des Handlungsrahmens ergeben sich u. a. aus dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. So können Arbeitgeber und Betriebsrat zwar die Videoüberwachung vereinbaren, jedoch muss dieser Eingriff dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.[7]

[1] Nicht hingegen dem Gesamtbetriebsrat, BAG, Beschluss v. 16.8.2011, 1 ABR 22/10.
[5] Auskünfte über gespeicherte Namen müssen entsprechend begründet werden, im genannten Beschluss des BAG v. 23.3.2021, 1 ABR 31/19, wurde dies abgelehnt.
[6] LAG Niedersachsen, Beschluss v. 13.1.2023, 17 TaBV 36/22, n. rkr., Rechtsbeschwerde beim BAG unter 1 ABR 10/23 anhängig; in diese Richtung auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.10.2022, 4 TaBV 3/21.
[7] BAG, Beschuss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07 und BAG, Beschluss v. 14.12.2004, 1 ABR 34/03; s. aber BAG, Beschluss v. 7.2.2012, 1 ABR 46/10, Betriebsrat kann Benennung der Arbeitnehmer verlangen, die am BEM teilnehmen.

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