Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1], hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2]

Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist. Verhinderungsgründe sind insbesondere Urlaub und Krankheit des Vorsitzenden. Verhindert ist der Vorsitzende auch, wenn er selbst in einer Angelegenheit persönlich betroffen ist und von daher als befangen gilt.

Im Falle der dauernden Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters hat der Betriebsrat ein Selbstzusammentrittsrecht, wenn nicht eine Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt.

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