Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse.[1] Seine Rechtsstellung unterscheidet sich daher deutlich von der des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Rechtshandlungen nach außen wirksam sind, obwohl sie gegen interne Bindungen verstoßen.

 
Hinweis

Beschlussfassung des BR ist stets die Grundlage für den BR-Vorsitzenden

In der betrieblichen Praxis wird häufig übersehen, dass die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht genügt. In allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten und insbesondere bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung bedarf es einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt.[2]

Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein, er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.[3] Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlungen[4] und hat das Recht, an den Sitzungen und Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilzunehmen.[5] Bei den laufenden Geschäften i. S. d. § 27 Abs. 3 BetrVG handelt es sich nur um solche aus dem internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich.

 
Praxis-Beispiel

Laufende Geschäfte des Betriebsrats

Einholung von Auskünften, Besprechung mit Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Vorgespräche mit dem Arbeitgeber, anfallender Schriftwechsel zur Ausführung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.

Der Betriebsratsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG allein auch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt.

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