Der Betriebsrat wählt auf seiner ersten Sitzung durch Mehrheitsbeschluss seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.[1] Es steht im Ermessen des Gewählten, das Amt anzunehmen. Vorsitzender und Stellvertreter können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden.

Der Vorsitzende oder (nur) bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter erledigen die laufende Verwaltungsarbeit und vertreten den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist verhindert z. B. bei Urlaub und Krankheit oder wenn er durch eine Angelegenheit persönlich berührt ist, dagegen nicht bei seiner Abwesenheit auf einige Stunden vom Betrieb.

Der Vorsitzende ist befugt, Erklärungen, Mitteilungen und Beschwerden entgegenzunehmen, aber nicht, selbstständige Entscheidungen zu treffen oder rechtswirksame Erklärungen vor Beschlussfassung durch den Betriebsrat abzugeben. Solche Erklärungen sind unwirksam. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass ihm der Betriebsrat eine Abschrift des Sitzungsprotokolls aushändigt, mit dem die Wirksamkeit der Beschlüsse nachgewiesen werden kann. Der Arbeitgeber aber, der erkennt oder erkennen muss, dass der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrats Erklärungen abgibt, wird nicht geschützt.

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