Der Betriebsrat hat ein Recht auf ungehinderte innerbetriebliche Kommunikation mit den Arbeitnehmern.[1] Er hat nach § 80 Abs. 1 BetrVG eine umfassende Befugnis, sich aller Maßnahmen anzunehmen, die der Belegschaft dienen und nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen umfassenden Informationsanspruch im Rahmen seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte. Das Gesetz weist dem Betriebsrat eine Vielzahl verschieden intensiver Beteiligungsrechte zu, angefangen von Informationsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen ist. Hier steht dem Betriebsrat bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG unabhängig von den strengen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG ("grober Verstoß") ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu.[2]

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