Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen um ihrer Tätigkeit willen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Bevorzugte Beförderung, erhöhte Dienstaufwandsentschädigung, vorzeitige Lohnerhöhungen usw. an Betriebsratsmitglieder sind unzulässig. Zuwiderhandlungen können gerichtlich bestraft werden.[1]

Sie führen ihr Amt ehrenamtlich.[2]

Die Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, "wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist".[3] Dabei bestimmt der Betriebsrat, wie die Arbeitsteilung innerhalb des Betriebsrats vorzunehmen ist, nicht der Arbeitgeber; allerdings muss der Betriebsrat auch die Belange des Betriebs im Auge behalten und deshalb eine zweckmäßige Gestaltung anstreben.

Das einzelne Betriebsratsmitglied muss sich vor der Aufnahme von Betriebsratsarbeit abmelden und dabei die Gründe des Arbeitsversäumnisses in groben Zügen angeben. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsversäumnis zustimmt. Das Betriebsratsmitglied hat sich nach Ende der Betriebsratstätigkeit zurückzumelden.

Für die Beurteilung des Entgeltanspruchs eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG bedarf es dann eines Tatsachenvortrags gegenüber dem Arbeitgeber, aus dem auf die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit geschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit hat. Dazu gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstands der Tätigkeit nach Ort und Zeit, nicht dagegen der Art der Tätigkeit[4], auch nicht eine nähere Darlegung ihres Inhalts, die dem Arbeitgeber etwa eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglichen könnte.[5] Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens des Mitarbeiters, der aufgesucht werden soll.[6]

Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen Betriebsratstätigkeit einfalten, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder oder Betriebsratsmitglieder in Schichtarbeit können Ausgleichsansprüche für die über ihre persönliche Arbeitszeit hinausgehende Betriebsratstätigkeit[7] geltend machen.

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