Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist (zwingend) ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, in den jeder Betriebsrat mit bis zu 3 Mitgliedern eines seiner Mitglieder entsendet. Jeder Betriebsrat mit mehr als 3 Mitgliedern entsendet 2 seiner Mitglieder.[1] Der Gesamtbetriebsrat ist (nur) zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte nicht geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet. Die Betriebsräte können den Gesamtbetriebsrat beauftragen, für sie eine bestimme Angelegenheit zu behandeln.[2]

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