Der Betriebsrat wird insgesamt aufgelöst[1]

  • bei einem Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
  • wegen Auflösung durch das Arbeitsgericht,
  • bei Sinken der Gesamtzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl und
  • bei erheblicher Veränderung (mindestens 50 Arbeitnehmer) der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 Monaten nach der Wahl,
  • bei endgültigem Absinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmer unter 5,
  • bei Ersatz durch eine tarifliche Vertretung nach § 3 BetrVG,
  • durch erfolgreiche Anfechtung der Wahl (aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung) und
  • mit Ablauf der vierjährigen Wahlzeit.

Die Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds erlischt

  • mit der Auflösung des Betriebsrats[2],
  • durch Tod oder Todeserklärung,
  • durch erfolgreiche Anfechtung der Wahl eines einzelnen Mitglieds,
  • durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber dem Betriebsrat (nicht dem Arbeitgeber) möglich ist,
  • durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • durch Verlust des passiven Wahlrechts und
  • durch Ausschluss aus dem Betriebsrat.
[2] Wobei aber die Mitglieder in Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1–3 BetrVG so lange im Amt bleiben, bis der neue Betriebsrat gewählt ist.

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