Zur ersten Sitzung des Betriebsrats hat der Wahlvorstand eine Woche nach dem Wahltag einzuberufen, die folgenden Sitzungen beruft der Betriebsratsvorsitzende ein.[1] Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats oder des Arbeitgebers hat der Betriebsratsvorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten, die auf sein Verlangen anberaumt sind, teil, sonst nur, wenn er ausdrücklich eingeladen ist.[2] Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen, nicht aber einen sonstigen Rechtsbeistand.

Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Sitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten, wie Fertigungsablauf und Einteilung der Schichten, Rücksicht zu nehmen. Die Sitzungen sind grundsätzlich als Präsenzsitzungen abzuhalten, eine zeitlich befristete Ausnahme lässt § 129 BetrVG zu.[3]

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