Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.[1] Möglich ist auch eine Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen nach einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung.[2] Die Übertragung bedarf der Schriftform und muss mit der Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder beschlossen werden.

Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen. Die Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Arbeitsgruppenmitglieder.

Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern müssen nach § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.

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