Dem Träger der Rentenversicherung obliegt es, im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens zu entscheiden, ob und inwieweit ein Bescheid über Säumniszuschläge zurückzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber geltend macht, dass die Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben wurden.

Ein etwaiger Erlass der Säumniszuschläge setzt die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheids voraus. Über den Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen darf jedoch nicht der prüfende Rentenversicherungsträger entscheiden. Zuständig für die Prüfung des Erlassantrags ist die jeweilige Einzugsstelle.

Ein Säumniszuschlag kann erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.[1]

[1] § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV; GR v. 17.2.2010-II.

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