Mit dem Bescheid über die Nachforderung von Beiträgen und Abgaben werden auch die Säumniszuschläge erhoben.[1] Der Beginn der Säumniszuschlagsberechnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nachträglich zu erhebenden Beiträgen bzw. Abgaben und deren Fälligkeit. Die Beitragsansprüche werden sowohl für gezahltes Arbeitsentgelt als auch für geschuldetes Arbeitsentgelt fällig, das ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer tatsächlich nicht gezahlt hat.[2]

2.5.1 Berechnungszeitraum

Die Rentenversicherungsträger berechnen Säumniszuschläge ausgehend vom Fälligkeitstag ab dem Monat der Säumnis bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung.

Für Zeiträume danach werden weder vom Rentenversicherungsträger noch von der Einzugsstelle Säumniszuschläge erhoben, es sei denn, der Arbeitgeber hat das im Bescheid festgesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

 
Zuordnungsmonat des Entgelts   April 2021
Fälligkeit   28.4.2021
Betriebsprüfung am   16.9.2024
Schlussbesprechung am   16.9.2024
Bescheiderteilung am   21.12.2024
Säumniszuschlagszeitraum   1.5.2021 bis 31.8.2024

Die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Bescheids darf nicht zulasten des Arbeitgebers gehen.

Erfolgt die Schlussbesprechung vor dem Fälligkeitstag für diesen Monat, so endet die Säumniszuschlagsberechnung mit dem Monat vor der Schlussbesprechung.

2.5.2 Lohnsteuerprüfberichte/-haftungsbescheide

Das Beitragsrecht der Sozialversicherung folgt grundsätzlich dem Steuerrecht. Deshalb lösen Steuerpflichten, die auf Grundlage eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids festgesetzt worden sind, auch beitragsrechtliche Folgen in der Sozialversicherung aus. Der Arbeitgeber erhält mit dem Zugang der Entscheidung der Finanzverwaltung Kenntnis von seiner Zahlungspflicht.

Säumniszuschläge sind zu erheben, wenn

  • eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung des Lohnsteuer-Haftungsbescheids nicht vorgenommen wurde und
  • die fälligen Beiträge vom Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des nächsten Fälligkeitstages gezahlt worden sind.

Für den Beginn der Säumniszuschlagsberechnung wird auf das Datum der Bestandskraft des Lohnsteuer-Haftungs- bzw. -Nachforderungsbescheids abgestellt.

 
Achtung

Auswertung des Bescheids der Finanzverwaltung innerhalb von 3 Monaten

Die Träger der Rentenversicherung räumen den Arbeitgebern für die Auswertung der Bescheide der Finanzverwaltung eine 3-monatige Bearbeitungsfrist ein. Wird der Bescheid der Finanzverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bestandskraft ausgewertet und sind die Beiträge nicht gezahlt, werden Säumniszuschläge ausgehend vom Zeitpunkt der Bestandskraft erhoben.

In den Fällen, in denen einem Lohnsteuer-Prüfbericht mit Auswirkungen für die Sozialversicherung kein weiterer Bescheid der Finanzverwaltung folgt, tritt an Stelle der Bestandskraft des Bescheids der Finanzverwaltung das Datum des Lohnsteuer-Prüfberichts bzw. das Datum des dem Bericht beigefügten Schreibens des Finanzamts.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Säumniszuschlägen – Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht ausgewertet

 
Lohnsteuer-Haftungsbescheid am 14.2.2021  
Bestandskraft 14.3.2021  
Fälligkeit 27.3.2021  
Prüfung der Rentenversicherung (Schlussbesprechung) 20.8.2024  
Säumniszuschläge 1.4.2021 bis 31.7.2024  
 
Hinweis

Wiederholende Sachverhalte aus Vorprüfungen

Von einer unverschuldeten Unkenntnis ist u. a. nicht auszugehen, wenn Beanstandungen aus früheren Lohnsteuer-Prüfberichten – wiederholt – nicht beachtet wurden.

Säumniszuschläge werden in diesen Fällen bereits ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit, also ausgehend vom Zeitpunkt der Entgeltzahlung bzw. des Entgeltanspruchs, erhoben, in denen die Voraussetzungen bereits vor Erlass eines Bescheids der Finanzverwaltung erfüllt waren.

2.5.3 Nicht personenbezogene Lohnsteuernachforderungen

Auf unverschuldete Unkenntnis kann sich der Arbeitgeber auch in den Fällen nicht berufen, wenn das Finanzamt eine Forderung nicht personenbezogen festgestellt hat. Er ist auch in diesem Fall zur – grundsätzlich personenbezogenen – sozialversicherungsrechtlichen Auswertung der steuerlichen Feststellungen verpflichtet. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, empfiehlt es sich, zur Auswertung die Einzugsstelle hinzuzuziehen oder sich an den für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

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