Bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch dann vor, wenn die Entgeltabrechnung von fachkundigem Personal (z. B. eigenes Fachpersonal oder Steuerberater) erstellt wurde. Die Feststellung eines Vorsatzes bzw. bedingten Vorsatzes setzt allerdings voraus, dass – zusätzlich – das Vorliegen eines inneren (subjektiven) Tatbestands festgestellt wird. Dies muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Aufklärung des Sachverhalts individuell ermittelt werden. Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands, also dass die Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen worden sei, sind nicht ausreichend.[1]

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