Nach der Entscheidung des BSG[1] reicht es für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten hat. Das ist z. B. der Fall, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge