Nach Rechtsprechung[1] des BSG kann unverschuldete Unkenntnis bereits dadurch ausgeschlossen werden, dass ausreichend organisatorische Vorkehrungen außer Acht gelassen wurden (sog. Organisationsverschulden). Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Im entschiedenen Fall ging es um die Erhebung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge, die eine Behörde für einen ausgeschiedenen Beamten nicht gezahlt hatte. Das Gericht kam dabei zu dem Schluss, dass sich die Behörde wegen eines Organisationsverschuldens nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht berufen konnte. Der vom BSG aufgestellte Grundsatz, dass bei einem Organisationsverschulden des Beitragsschuldners keine unverschuldete Unkenntnis vorliegt, gilt jedoch nicht nur für Behörden, sondern auch für große Organisationen wie z. B. Aktiengesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Organisationsverschulden

Ein Arbeitgeber überträgt die Abwicklung von Prämien für Auszubildende nach bestandener Prüfung dem Leiter der Ausbildungsabteilung. Die Lohnbuchhaltung erfährt von dieser Prämienauszahlung nichts. In diesem Fall ist die Nichtzahlung der SV-Beiträge auf ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers zurückzuführen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Leiter der Ausbildungsabteilung die sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht gekannt habe.

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