2.3.1 Fahrlässiges/Vorsätzliches Handeln

Kenntnis ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus; d. h., es liegt ein vorwerfbares Verhalten und ein jeweils vorsätzliches Handeln vor.

Aus der Systematik des Sozialgesetzbuch IV und dem Zweck der Säumniszuschläge steht die Frage der Erhebung von Säumniszuschlägen in einem einheitlichen Regelungskomplex mit der Verjährung der Beiträge[1] und der Annahme einer Nettolohnvereinbarung.[2] Das heißt, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstab anzusetzen ist.

Es kommt auf die Kenntnis einer konkreten, in der betrieblichen Hierarchie verantwortlichen Person an.[3]

[1] § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – 30-jährige Verjährungsfrist.

2.3.2 Organisationsverschulden

Nach Rechtsprechung[1] des BSG kann unverschuldete Unkenntnis bereits dadurch ausgeschlossen werden, dass ausreichend organisatorische Vorkehrungen außer Acht gelassen wurden (sog. Organisationsverschulden). Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Im entschiedenen Fall ging es um die Erhebung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge, die eine Behörde für einen ausgeschiedenen Beamten nicht gezahlt hatte. Das Gericht kam dabei zu dem Schluss, dass sich die Behörde wegen eines Organisationsverschuldens nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht berufen konnte. Der vom BSG aufgestellte Grundsatz, dass bei einem Organisationsverschulden des Beitragsschuldners keine unverschuldete Unkenntnis vorliegt, gilt jedoch nicht nur für Behörden, sondern auch für große Organisationen wie z. B. Aktiengesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Organisationsverschulden

Ein Arbeitgeber überträgt die Abwicklung von Prämien für Auszubildende nach bestandener Prüfung dem Leiter der Ausbildungsabteilung. Die Lohnbuchhaltung erfährt von dieser Prämienauszahlung nichts. In diesem Fall ist die Nichtzahlung der SV-Beiträge auf ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers zurückzuführen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Leiter der Ausbildungsabteilung die sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht gekannt habe.

2.3.3 Erfüllungsgehilfen

Der Arbeitgeber haftet auch für jedes vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers als Beitragsschuldner bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Unerheblich ist dabei das zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis, wie z. B. der Beauftragung einer Abrechnungsstelle oder eines Buchführungsbüros. Folglich kann Erfüllungsgehilfe auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers als Beitragsschuldner unterliegt.

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