Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger kann bei Vorliegen einer der Tatbestände, in denen keine unverschuldete Unkenntnis geltend gemacht werden kann, grundsätzlich typisierend unterstellt werden, dass die fehlende Beitragszahlung nicht auf unverschuldeter Unkenntnis des Arbeitgebers beruht. Aber auch in anderen Fallgestaltungen, in denen sich bei der Einzelfallprüfung bedingter Vorsatz nachweisen lässt, kann sich der Arbeitgeber nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Typisches Entgelt ist nicht in der Entgeltabrechnung abgerechnet

Alle an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen sind in die Entgeltabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um beitragspflichtige oder beitragsfreie Zahlungen handelt.[2] Bei Verstoß gegen diese grundlegende Aufzeichnungspflicht werden Säumniszuschläge erhoben, soweit es sich um typische Entgeltzahlungen an Arbeitnehmer handelt, die nur in der Finanzbuchhaltung verbucht werden (z. B. Firmenwagen, Sachgeschenke, Überstundenabgeltungen usw.). Unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist es erforderlich, das Abrechnungsversehen vom bedingten Vorsatz abzugrenzen. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die Abrechnung durch eine Fachkraft.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Berechnung bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge[3] sind bis zur Höhe der in § 3b EStG bestimmten Beträge steuer- und beitragsfrei. Sind bei der Entgeltabrechnung die steuer- und beitragsfreien Beträge aufgrund eines Verschlüsselungsfehlers der Lohnart falsch berechnet, wird grundsätzlich – auch bei Abrechnung durch eine Fachkraft – von einem Abrechnungsversehen ausgegangen.

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