Anders als im Steuerrecht, wo der Steuerschuldner grundsätzlich der Arbeitnehmer ist, ist im Sozialversicherungsrecht der Arbeitgeber grundsätzlich alleiniger Beitragsschuldner. Er hat also für die gesamte Beitragsschuld einzustehen und haftet auch für unterbliebene Beitragszahlungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Insoweit trägt der Arbeitgeber größtenteils das gesamte Risiko eventueller Beitragsnacherhebungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Das Gesetz gesteht ihm dabei nur ein sehr begrenztes Rückgriffrecht auf seine Arbeitnehmer zu.

Die Rentenversicherungsträger prüfen bei den Arbeitgebern die Einhaltung der Meldepflichten und der sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen. Dazu gehören u. a. auch

  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • die Beurteilung des unfallversicherungspflichtigen Entgelts und dessen Zuordnung zu Gefahrtarifstellen der Unfallversicherungsträger,
  • die Abgaben und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • den Insolvenzschutz bei Wertguthabenvereinbarungen sowie
  • die Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

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