Gegen die Festsetzung eines Bußgeldes durch die Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Bei Geld- oder Freiheitsstrafen gelten die den jeweiligen Entscheidungen zu entnehmenden Rechtsmittelbelehrungen.

 
Praxis-Tipp

Rechtsmittel richtig einlegen

Arbeitgeber sollten unbedingt die angegebenen Fristen (in der Regel 2 Wochen) beachten. Geht ein Einspruch erst nach Ablauf der Frist bei der entsprechenden Behörde ein, so wird der Bescheid nicht mehr inhaltlich geprüft. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen und der angefochtene Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar. War der Arbeitgeber gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen (z. B. Krankenhausaufenthalt ohne Vertretung), so sollte er sofort nach Wegfall des Hinderungsgrunds mit dem Einspruch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Weisen Sie die Verhinderung nach. Nur so wird eine erneute inhaltliche Prüfung des Bescheids möglich.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte ausführlich begründet sein. Jedem Bußgeldbescheid geht ein "Ermittlungsverfahren" durch die Verwaltungsbehörde voraus. Dort wurde dem Arbeitgeber Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Begründung eines Einspruchs sollte also neue Aspekte enthalten.

Ein Einspruch ist an die Verwaltungsbehörde zu richten. Diese prüft nochmals ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der evtl. neuen Aspekte. Kann sie dem Einspruch nicht stattgeben, wird dieser an das Amtsgericht zur richterlichen Entscheidung weitergegeben.

Das Amtsgericht entscheidet dann in eigener Zuständigkeit – meist in öffentlicher Verhandlung – durch Urteil oder Beschluss über den Fall. Es kann die Entscheidung des Hauptzollamts bestätigen, aber auch neu entscheiden und ein Bußgeld in anderer Höhe – ermäßigt oder erhöht – festsetzen.

Für die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig.

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