Die Hauptzollämter kontrollieren, ob Ausländer nicht ohne Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder Berechtigung oder entgegen eines Verbots oder einer Beschränkung beschäftigt werden.

 
Praxis-Tipp

Ausländer nur mit Genehmigung beschäftigen

Wenn Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen wollen, sollten diese dessen Personaldokumente verlangen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten und von Norwegen, Island und Liechtenstein (Europäischer Wirtschaftsraum – EWR) sowie der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Angehörige von Staaten außerhalb des EWR oder der Schweiz brauchen einen Aufenthaltstitel, eine Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung oder eine Bescheinigung, die eine Arbeitnehmertätigkeit erlaubt. Dies gilt auch für britische Staatsangehörige, die nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) von ihrer Freizügigkeitsberechtigung Gebrauch gemacht hatten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie den Ausländer beschäftigen dürfen und müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Saisonbeschäftigung, der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung elektronisch oder in Papierform aufbewahren. In Zweifelsfällen sollte sich der Arbeitgeber deshalb an die Ausländerbehörde oder das für das Arbeitsmarktzulassungsverfahren zuständige Team der Bundesagentur für Arbeit wenden.

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