Bemessungsgrundlage sind alle an selbstständige Künstler und Publizisten in den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst gezahlten Entgelte.[1] Dazu gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon sowie nicht künstlerische Nebenleistungen. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA). Diese Zahlungen müssen aber erkennbar gesondert in der Rechnung aufgeführt werden. Gesondert ausgewiesene Kosten der Vervielfältigung (z. B. Druckkosten) werden ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage herangezogen.

Aufgrund des Wortlauts des § 25 KSVG bleiben folgende Zahlungen außen vor:

  1. Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG),
  2. Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG),
  3. Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., Körperschaften des öffentlichen Rechts etc).

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