Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 24 KSVG verpflichtet. Im Gesetz werden dabei 3 Gruppen unterschieden.

3.1 Typische Verwerter

Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig.[1] Eine Gelegentlichkeitsklausel (Bagatellgrenze) gibt es für diese Gruppe nicht. Zu den typischen Verwertern zählen:

  1. Buch-, Presse- uns sonstige Verlage, Presseagenturen (auch Bilderdienste),
  2. Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel die öffentliche Darbietung oder Aufführung ist,
  3. Theater-, Konzert-, Gastspieldirektionen und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel ist, für die öffentliche Darbietung oder Aufführung zu sorgen,
  4. Rundfunk und Fernsehen,
  5. Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  6. Galerien und Kunsthandel,
  7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Varieté-, Zirkusunternehmen und Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

3.2 Eigenwerber

Die Künstlersozialabgabe haben typische Verwerter und Unternehmen zu entrichten, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (Eigenwerber).[1]

3.3 Generalklausel

Ferner besteht die Abgabepflicht für Unternehmer, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine Abgabepflicht nach der Generalklausel nicht vor.[1]

 
Achtung

Geringfügigkeitsklausel für Eigenwerber und die Generalklausel

Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 EUR übersteigt. Bleiben die Entgelte unter der 450-EUR-Bagatellgrenze, besteht keine Abgabepflicht.[2]

Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen. Für die sog. Generalklausel besteht eine Abgabepflicht auch nicht für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Für Musikvereine besteht im Rahmen der Generalklausel dem Grunde nach keine Abgabepflicht.[3]

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.6.2022, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht zur Abgabepflicht führt, beruht auf einer alten Fassung des § 24 KSVG, in der gelegentliche Aufträge von der Abgabepflicht ausgeschlossen waren.[4] Durch die Gesetzesänderung wurde dem Urteil entgegengewirkt. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht am 1.6.2022 entschieden, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KSVG erfüllt. Eine Abgabepflicht entsteht in diesem besonderen Fall nicht.

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