Überblick

Die Betriebsprüfungen finden ihren Sinn und Zweck darin, die Rechte der Arbeitnehmer (sozialversicherungsrechtliche Ansprüche), der Arbeitgeber (Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen) und der gesetzlichen Sozialversicherung (Sicherung des Generationenvertrags) zu schützen bzw. zu gewährleisten.

Bei der Durchführung berücksichtigen die Rentenversicherungsträger verschiedene Vorgaben, die auch den Arbeitgebern eine gute Vorbereitung auf die Betriebsprüfung ermöglichen. Unabhängig davon gibt es aber auch Ausnahmeregelungen, beispielsweise bezüglich der fristgerechten Ankündigung einer Prüfung. Mit Ausnahme besonderer Gründe (z. B. Anlassprüfungen wegen illegaler Beschäftigungssachverhalte) muss diese mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Auch zum Prüfturnus von grundsätzlich 4 Jahren existieren Ausnahmeregelungen – insbesondere im Interesse der Arbeitgeber.

Die Finanzverwaltung führt ebenfalls Prüfungen bei den Arbeitgebern durch. Begrifflich handelt es sich dabei jedoch um Lohnsteuer-Außenprüfungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rentenversicherungsträger sind nach § 28p SGB IV für die Betriebsprüfung allein verantwortlich. Nach § 42f Abs. 4 EStG können auf Verlangen des Arbeitgebers die Außenprüfungen der Finanzbehörden und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

Durch § 28p Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG wurde der Prüfauftrag um die Künstlersozialabgabe erweitert. Die Künstlersozialkasse erhält durch § 35 Abs. 2 KSVG wieder ein eigenes Prüfrecht.

Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 166 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 28p Abs. 1b SGB IV auch zur Prüfung der Unternehmen zur Unfallversicherung verpflichtet.

Aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 werden Unternehmen in Zusammenhang mit der Unfallversicherung mit einem Unfallversicherungsbeitrag i. H. v. bis zu 1,5 % der Bezugsgröße grundsätzlich nicht mehr geprüft. Diese Betriebe werden nur noch in einer durch den Unfallversicherungsträger festzulegenden Stichprobe geprüft.

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