Mit der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist auch ein ordentliches Meldeverfahren verbunden. Da sich die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungsträger aus den abgegebenen Entgeltmeldungen errechnen, ist die richtige und vollständige Abgabe aller Meldungen zu prüfen.

Dabei wird auch festgestellt, mit welchem Abrechnungsprogramm Meldungen erstattet werden, ob es sich um ein systemgeprüftes Programm handelt und ob fehlerhafte Meldungen aufgrund systemrelevanter Fehler festgestellt werden.

Die Abstimmung der Entgeltunterlagen mit den abgegebenen Meldungen umfasst

  • den Vergleich der gemeldeten Versicherten mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern,
  • die Abstimmung der gemeldeten Entgelte mit den gezahlten Beiträgen,
  • die Ordnungsmäßigkeit der An-, Ab-, Unterbrechungs- und sonstigen Meldungen und
  • die Meldungen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte.

Es wird außerdem geprüft, ob

  • alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der gewählten Krankenkasse zugeordnet sind und
  • die Krankenversicherungspflicht/-freiheit in Zusammenhang mit dem Über-/Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze richtig beurteilt wurde.
 
Hinweis

Sofortmeldungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen

Im Rahmen der Betriebsprüfungen wird auch die Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung geprüft.

9.1 Meldeverfahren zur Unfallversicherung

Für jeden unfallversicherten Beschäftigten ist zusätzlich zur Entgeltmeldung eine UV-Jahresmeldung (Grund "92") zu erstatten.[1] Dies gilt auch für ausschließlich in der Unfallversicherung Versicherte (Personengruppe "190"). Geprüft wird die Vollständigkeit der UV-Jahresmeldungen aller Arbeitnehmer und ob die Angaben in der UV-Jahresmeldung korrekt sind.

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