Die Beteiligten (Auftraggeber/Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer/Arbeitnehmer) können schriftlich eine Statusfeststellung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hierfür ist bundesweit die Clearingstelle der DRV Bund zuständig.

Das Statusanfrageverfahren ist nur außerhalb von Betriebsprüfungen zulässig. Hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Statusanfrage bereits eine Betriebsprüfung schriftlich angekündigt, erfolgen Statusentscheidungen ausschließlich im Rahmen der Betriebsprüfung.

Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen

Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen von § 7a Abs. 6 SGB IV erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Dagegen beginnt die Versicherungspflicht stets rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung, sofern die Entscheidung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung gefällt wird.

Prognoseentscheidungen, Gruppenfeststellungen & Antragsrecht Dritter

Seit April 2022 entscheidet die Clearingstelle nur noch über den Erwerbsstatus (Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) und nicht mehr über die Feststellung der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Elementenfeststellung). Seither ist es zusätzlich möglich, Prognoseentscheidungen oder gutachterliche Gruppenfeststellungen zu beantragen. Wenn in einem Vertragsverhältnis drei Parteien involviert sind, wird auch die dritte Partei ein eigenes Antragsrecht haben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens können die Beteiligten nach Einreichen des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen. Die vier neuen Instrumente – Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Antragsrecht Dritter und mündliche Anhörung – sind bis zum 30.6.2027 zeitlich begrenzt.

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