Die Betriebsprüfungen erstrecken sich in der Regel auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Künstlersozialabgabe, die noch nicht von der Verjährung des § 25 Abs. 1 SGB IV betroffen sind.[1]

 
Wichtig

Verjährungsfrist muss beachtet werden

Die Verjährung von Beitragsansprüchen gemäß § 25 SGB IV muss von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen beachtet werden.

Die Verjährung der Beitragsansprüche ist für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt.[2] Dies gilt auch gegenüber den aufgrund eines Werkvertrags für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Die Verjährungshemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der Stelle, die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragt ist und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Prüfung.

Die Hemmung der Verjährung endet nicht automatisch 6 Monate nach dem Abschluss einer Prüfung beim Arbeitgeber, d. h. die Verjährung der Beitragsansprüche tritt nicht ein, wenn

  • die Prüfung aus Gründen, die der Arbeitgeber oder die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte Stelle zu vertreten hat, aufgeschoben wird oder
  • vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung noch Nachermittlungen angestellt werden müssen.

Auswirkung der Unterbrechung der Betriebsprüfung auf die Verjährung

Die Hemmung der Verjährung ist nicht anzuwenden und eine Verjährung der Beiträge tritt ein, wenn eine begonnene Prüfung länger als 6 Monate aus Gründen unterbrochen wurde, die vom Rentenversicherungsträger selbst zu vertreten sind (z. B. Urlaub oder Krankheit des Prüfers bzw. personelle Engpässe).

 
Praxis-Beispiel

Hemmung der Verjährung

 
Prüfankündigung an den Arbeitgeber 7.12.2023
Vorgesehener Beginn der Prüfung 14.12.2023
Verschiebung des Prüftermins auf Wunsch des Arbeitgebers auf 14.1.2024
Durchführung der Betriebsprüfung am 14.1.2024
Prüfzeitraum 1.1.2019 bis 30.11.2023 6.7.2024
Beitragsnachforderungsbescheid am

Bei Erlass des Bescheids erst nach dem 13.7.2024 wäre bis zum 31.12.2019 (Ausnahme bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen) die Verjährung der Beiträge eingetreten, es sei denn, die Gründe der Verzögerung hatte der Rentenversicherungsträger nicht zu vertreten (z. B. Nachermittlungen).

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