Dem Arbeitgeber steht ein grundsätzliches Wahlrecht darüber zu, ob die Prüfung

  • in seinen Geschäftsräumen,
  • bei der Abrechnungsstelle (Steuerberater oder andere Stellen) oder
  • beim Rentenversicherungsträger

durchgeführt werden soll. Das Wahlrecht entfällt, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.[1]

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