Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 AufenthG genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.

Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden.

 
Hinweis

Verstöße gegen Mindestlohnregelungen

Bei Verstößen gegen den Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder gegen das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) besteht eine generelle Informationspflicht an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, es sei denn, es kann im Einzelfall weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit festgestellt werden. Bei Verstößen im Bereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge besteht hingegen keine Informationspflicht.

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