Soweit die Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte der Einzugsstellen abändern, werden die §§ 44 ff. SGB X angewendet. Bei rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten[1] haben das in den Verwaltungsakt gesetzte Vertrauen des Begünstigten und seine daraufhin erfolgten Dispositionen in die Abwägung über die Bestandskraft der Entscheidung einzufließen. Durch diese Vorschriften ist das Vertrauen des Arbeitgebers in die Entscheidungen der Einzugsstelle gewährleistet.

Anfechtung von Zuständigkeitsverletzungen durch Krankenkassen

Geht es um Tätigkeitsverhältnisse unter Eheleuten oder Eltern und Kindern ist die DRV Bund berechtigt, im obligatorischen Clearingstellenverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen von versicherungspflichtiger Beschäftigung festzustellen.

Die DRV Bund ist berechtigt, in diesen Fällen Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse anzufechten.[2]

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