Der Rentenversicherungsträger weist im Prüfbescheid den auf das gesamte Wertguthaben zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus, der im Fall der Auflösung des Wertguthabens im Störfall vom Arbeitgeber zu zahlen wäre. Weist der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten einen ausreichenden Insolvenzschutz nach, gilt die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an als wirksam geschlossen. Unwirksame Wertguthabenvereinbarungen sind dagegen aufzulösen. Das Wertguthaben wird dann wie in einem Störfall aufgelöst und die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden nachgefordert.

 
Hinweis

Kein Inhalt der Prüfung des Insolvenzschutzes

Nicht zum Umfang von Betriebsprüfungen gehören darüber hinausgehende Feststellungen, z. B. die Einhaltung der Anlagevorschriften nach § 7d Abs. 3 SGB IV bzw. die Bewertung, ob die Insolvenzsicherung von Wertguthaben umfassend geeignet ist.

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