Für Wertguthaben beschäftigter Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Wertguthabenvereinbarungen gebildet wurden, müssen vom Arbeitgeber ausreichende Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen sein.[1]

10.1 Ursachen unwirksamer Insolvenzsicherungsmaßnahmen

Wird bei der Betriebsprüfung festgestellt, dass für Wertguthaben entweder

  • keine Vorkehrungen zum Insolvenzschutz getroffen worden sind,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 % unterschreiten oder
  • die vereinbarte Sicherung nicht den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen,

ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an unwirksam, sofern keine Heilung erfolgt.

Als nicht geeignetes Sicherungsmittel gelten dabei die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen.

10.2 Nachträglicher Nachweis eines ausreichenden Insolvenzschutzes

Der Rentenversicherungsträger weist im Prüfbescheid den auf das gesamte Wertguthaben zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus, der im Fall der Auflösung des Wertguthabens im Störfall vom Arbeitgeber zu zahlen wäre. Weist der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten einen ausreichenden Insolvenzschutz nach, gilt die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an als wirksam geschlossen. Unwirksame Wertguthabenvereinbarungen sind dagegen aufzulösen. Das Wertguthaben wird dann wie in einem Störfall aufgelöst und die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden nachgefordert.

 
Hinweis

Kein Inhalt der Prüfung des Insolvenzschutzes

Nicht zum Umfang von Betriebsprüfungen gehören darüber hinausgehende Feststellungen, z. B. die Einhaltung der Anlagevorschriften nach § 7d Abs. 3 SGB IV bzw. die Bewertung, ob die Insolvenzsicherung von Wertguthaben umfassend geeignet ist.

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