Die beanstandeten Sachverhalte werden in einem Prüfbericht[1] zusammengefasst und dem Arbeitgeber mittels Verwaltungsakt bekannt gegeben. Dies umfasst alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Sachverhalte, einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und die Abgabepflicht sowie die Vorauszahlungsbescheide zur Künstlersozialabgabe. Hierbei erlässt der Träger der Rentenversicherung auch die Widerspruchsbescheide und vertritt die Sozialgerichtsverfahren. Die Feststellungen zur Unfallversicherung werden dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt, der dann die Auswertung in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht vornimmt.

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitzuteilen, auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen.[2] Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfung keinerlei Beanstandungen ergeben hat. Sofern Beiträge nachzufordern oder gutzuschreiben sind, wird der Prüfbericht der jeweiligen Einzugsstelle übersandt.

Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen werden mit einer Prüfmitteilung ohne Feststellungen abgeschlossen. Sind im Betrieb Erwerbstätige vorhanden, die Angehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge) oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind und deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist, so werden bei jeder Betriebsprüfung Verwaltungsakte zum sozialversicherungsrechtlichen Status erlassen.[3]

[3] BE v. 24.3.2021 in Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R.

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