Im Rahmen von Betriebsprüfungen sind Säumniszuschläge nicht zu erheben, soweit der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatte.[1]

Sind danach Säumniszuschläge zu erheben, so werden diese ab dem Beginn des Monats der Fälligkeit bis zum Vormonat der Schlussbesprechung erhoben. Wurde derselbe Sachverhalt bereits bei einer vorherigen Prüfung festgestellt, werden Säumniszuschläge ausgehend vom Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts berechnet.

 
Hinweis

Auswertung von Lohnsteuer-Haftungsbescheiden innerhalb von 3 Monaten

Wird der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bestandskraft ausgewertet, werden Säumniszuschläge nicht erhoben (Ausnahme wiederholende Feststellungen).

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