7.1 Schlussbesprechung

Die beanstandeten Sachverhalte werden dem Arbeitgeber bzw. dem für die Entgeltabrechnung verantwortlichen Mitarbeiter in einer Schlussbesprechung mitgeteilt. Die Schlussbesprechung gilt als Anhörung i. S. v. § 24 SGB X. Der Arbeitgeber wird hierbei auch auf die Möglichkeiten und die Konsequenzen der Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids durch den Rentenversicherungsträger nach § 86a Abs. 3 SGG sowie der Stundung von Beitragsforderungen durch die Einzugsstellen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV hingewiesen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.[1]

[1] § 7 Abs. 4 Satz 3 i. d. F. des 6. SGB IV-ÄndG.

7.2 Prüfmitteilung/Beitragsbescheid

Die beanstandeten Sachverhalte werden in einem Prüfbericht[1] zusammengefasst und dem Arbeitgeber mittels Verwaltungsakt bekannt gegeben. Dies umfasst alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Sachverhalte, einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und die Abgabepflicht sowie die Vorauszahlungsbescheide zur Künstlersozialabgabe. Hierbei erlässt der Träger der Rentenversicherung auch die Widerspruchsbescheide und vertritt die Sozialgerichtsverfahren. Die Feststellungen zur Unfallversicherung werden dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt, der dann die Auswertung in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht vornimmt.

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitzuteilen, auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen.[2] Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfung keinerlei Beanstandungen ergeben hat. Sofern Beiträge nachzufordern oder gutzuschreiben sind, wird der Prüfbericht der jeweiligen Einzugsstelle übersandt.

Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen werden mit einer Prüfmitteilung ohne Feststellungen abgeschlossen. Sind im Betrieb Erwerbstätige vorhanden, die Angehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge) oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind und deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist, so werden bei jeder Betriebsprüfung Verwaltungsakte zum sozialversicherungsrechtlichen Status erlassen.[3]

[3] BE v. 24.3.2021 in Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R.

7.3 Zahlungsfrist wird überwacht

Bei Erteilung eines Beitragsbescheids zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt der Rentenversicherungsträger eine Zahlungsfrist zur Begleichung der Beitragsforderungen. Die Beitragsforderungen sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheids folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen. Die zuständige Einzugsstelle überwacht die Einhaltung der Frist und muss bei verspäteten Zahlungen im Wege des Beitragseinzugs Säumniszuschläge erheben und ggf. das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einleiten.

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