Die Prüfung erstreckt sich über den gesamten Bereich der Entgeltunterlagen.[1] Sie kann über das gesamte Rechnungswesen einschließlich aller Voraufzeichnungen und Belege ausgedehnt werden.[2] Da entgeltbezogene Vorgänge oft nur in der Finanzbuchhaltung verbucht sind, ist mittlerweile die Prüfung des Rechnungswesens Prüfstandard der Rentenversicherungsträger. Zu den entgeltbezogenen Vorgängen zählen z. B. die Scheinselbstständigkeit oder geldwerte Vorteile.

 
Achtung

Auswertung der Lohnsteuer-Haftungsbescheide

Die Prüfer sind verpflichtet, die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden einzusehen und sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Das Ergebnis muss im Prüfbericht festgehalten werden.[3]

Mit Zugang eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides erhält der Arbeitgeber Kenntnis von seiner Zahlungspflicht auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt werden unter Beachtung der 4-jährigen Verjährungsfrist[4] auch die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Erfolgt keine Auswertung, gilt für diese Beiträge eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn die Abrechnung von einer Abrechnungsstelle oder einer Fachkraft vorgenommen wurde oder es sich um eine verbreitete Entgeltart handelt.

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