Geprüft werden insbesondere

  • versicherungsrechtliche Beurteilungen, insbesondere der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspflicht/-freiheit),
  • Beurteilungen des Arbeitsentgelts für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und der Unterlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Berechnungen und zeitliche Zuordnungen der Beiträge und der abzugebenden Beitragsnachweise,
  • Beitragsberichtigungen,
  • für die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung erforderliche Angaben und Beurteilungen zum Arbeitsentgelt und zur Zuordnung des Arbeitsentgelts zu einer Gefahrtarifstelle,
  • Entgeltmeldungen nach der DEÜV einschließlich der Angaben im Meldebaustein DBUV,
  • Führung der Entgeltunterlagen[1]
  • bei Wertguthabenvereinbarungen die getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf den Insolvenzschutz[2]
  • Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden[3]
  • Unterlagen des gesamten Rechnungswesens[4]
  • Auswertung von Mitteilungen und Ermittlungsergebnissen der Zusammenarbeitsbehörden, insbesondere der Behörden der Zollverwaltung[5], der Finanzbehörden[6]
  • Feststellung der Künstlersozialabgabe[7] und
  • Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

Geschuldete Arbeitsentgelte sowie Prüfung des allgemeinen Mindestlohns

Sozialversicherungsbeiträge werden auch für geschuldetes, d. h. den Arbeitnehmern zustehendes, jedoch nicht gezahltes Arbeitsentgelt erhoben (z. B. Arbeitsentgelt aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aufgrund des Mindestlohns).[8] Die Beitragsberechnung wird entsprechend geprüft.

 
Achtung

Eingeschränkte Prüfung zur Unfallversicherung

Unternehmen mit einem Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 1,5 % der Bezugsgröße werden bezüglich der Unfallversicherung grundsätzlich nicht mehr geprüft. Hier erfolgen nur noch Stichprobenprüfungen, die durch den Unfallversicherungsträger festgelegt werden.

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