Die DRV Bund führt für die Zwecke der Betriebsprüfung ein Dateisystem mit den maßgebenden Daten zum Arbeitgeber und der Zahl der Beschäftigten. Anhand dieser Datei werden die zu prüfenden Betriebe selektiert. Die Prüfungen nach § 28p Abs. 1, Abs. 1a SGB IV und § 166 Abs. 2 SGB VII werden bei den Arbeitgebern und den Abrechnungsstellen vorgenommen, die im Auftrag des Arbeitgebers die Entgeltabrechnungen durchführen sowie die erforderlichen Meldungen erstatten. Der Arbeitgeber bzw. die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle hat ein Wahlrecht, wo die Prüfung stattfinden soll,

  • in seinen Geschäftsräumen oder
  • in denen der prüfenden Stelle.[1]

4.1 Ankündigung spätestens 14 Tage vor der Prüfung

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung, sie soll möglichst einen Monat und muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung angekündigt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von diesen Terminvorgaben abgewichen werden.[1] Bei Vorliegen besonderer Gründe wie z. B. Betriebsaufgabe, Insolvenz oder bei Verdacht auf Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung oder Beitragshinterziehung, sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

4.2 Raum oder Arbeitsplatz zur Durchführung der Prüfung

Der Arbeitgeber oder die für die Entgeltabrechnung beauftragte Stelle muss einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.[1] Die dem Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen entstehenden Kosten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch im Hinblick auf einen eventuellen Verdienstausfall.

 
Praxis-Tipp

Gemeinsame Prüfung auf Antrag des Arbeitgebers

§ 42f Abs. 4 EStG sieht die Möglichkeit einer gemeinsamen Prüfung der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung vor. Die gemeinsame Prüfung erfordert einen formlosen Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt.

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