Die Rentenversicherungsträger stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen, um Mehrfachprüfungen auszuschließen.[1] Die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird nach der jedem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit vergebenen Betriebsnummer bestimmt. Maßgebend ist die jeweilige Endziffer der Betriebsnummer (BBNR).

 
BBNR-Endziffer Zuständiger Rentenversicherungsträger
0 bis 4 Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
5 bis 9 Deutsche Rentenversicherung Regionalträger

Knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer,

seemännisch Beschäftigte,

Beschäftigte der Bahn
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See)
Ausschließlich mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Krankenkassen

Für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnungen durch eine Abrechnungsstelle (Steuerberater, Buchhaltungsbüro usw.) durchgeführt werden, ist die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle maßgebend. Bei Sofortprüfungen (z. B. bei Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung) bestimmt sich die Zuständigkeit wiederum nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden.[2]

Arbeitgeber, die keinen Sitz im Inland haben, müssen zur Führung der Entgeltunterlagen einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland bestellen. Als Sitz gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland bzw. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten.[3]

 
Wichtig

Hauptbetrieb ist maßgebend

Ist ein Betrieb ein in jeder Hinsicht eigenverantwortlich handelnder Hauptbetrieb, so richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach der Betriebsnummer dieses Betriebs. Zugehörige Betriebe, deren Lohn- und Gehaltsbuchhaltung aber vom Hauptbetrieb erledigt wird, sind als sog. Unterbetriebe einzuordnen. Die Zuständigkeit hierbei richtet sich nach der Betriebsnummer des Hauptbetriebs.

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