Betriebsprüfungen werden in aller Regel als Stichprobenprüfungen durchgeführt, wobei der Betriebsprüfer die Auswahl der prüfrelevanten Sachverhalte nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Ein Vertrauensschutz bzw. ein Beanstandungsschutz kann folglich nicht für Sachverhalte eintreten, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Betriebsprüfer eine Verfahrensweise des Arbeitgebers ausdrücklich geduldet hat. Nur bei Entscheidungen zu bestimmten Sachverhalten, zu denen ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt erlassen wurde[1], tritt Vertrauensschutz ein. Eine Rücknahme ist ggf. nur unter den engen Grenzen der §§ 44 ff. SGB X möglich.

Nach ständiger Rechtsprechung haben Betriebsprüfungen den Sinn und Zweck, im Interesse des Versicherungsträgers und aller Versicherten die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern und nicht den Arbeitgeber von seiner Beitragsschuld freizustellen.[2]

 
Wichtig

Stichprobenprüfungen

Eine Betriebsprüfung muss nicht umfassend und erschöpfend sein, sondern kann sich auf bestimmte Einzelfälle und Stichproben beschränken. Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet werden und ohne dass ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt erging, begründen keinen Vertrauensschutz für den Arbeitgeber, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt. Dies gilt auch für Betriebsprüfungen in Klein- und Kleinstbetrieben.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge